für die Vermietung von Lagerplätzen sowie für die Ein- und Auslagerung von Booten auf dem Gelände des MYC.
I Vertragsumfang
1. Die Wintersaison dauert vom 1. November bis zum 31. März.
2. Der Vertrag umfasst die Vermietung des Lagerplatzes während der Wintersaison und der ggf. darüber hinaus gehender Zeit sowie die Ausführung der in Auftrag gegebenen Ein- und Auslagerung des Bootes ohne Anspruch auf irgendeine Betreuung durch den Vermieter.
II Zahlungsbedingungen
1. Die vereinbarten Kosten für den Lagerplatz sowie für die Ein- und Auslagerung sind spätestens 4 Wochen nach Erhalt der Rechnung fällig. Kommt der Mieter der Zahlung innerhalb dieser Frist nicht nach, gerät er gem. § 286 Absatz 2 und 3 BGB in Verzug.
2. Ab diesem Zeitpunkt sind gemäß § 288 Abs. 1 BGB Verzugszinsen zu zahlen, nämlich 5 Prozent-Punkte über dem Basiszinssatz, der von der Bundesbank jeweils zum 1. Januar und zum 1. Juli eines Jahres neu festgelegt wird. Sofern die Umstände es rechtfertigen, kann auch die Herausgabe des Schiffes abgelehnt werden.
III Ein- und Auslagerung
1. Ab dem 1.November beginnt die Einlagerung, ab dem 15. März die Auslagerung. Änderungen dieser Zeiten, z.B. auf Grund von Witterungsverhältnissen oder anderen Gründen behält sich der MYC vor. Der Hafenobmann bestimmt die Folge bei der Ein- und Auslagerung sowie die Lagerplätze nach seiner Disposition. Individuelle Absprachen werden soweit möglich berücksichtigt, jedoch nicht verbindlich zugesichert.
2. Sollen Boote in Abänderung zu den zeitlichen Vereinbarungen innerhalb der Wintersaison oder außerhalb der Reihenfolge zu Wasser gelassen werden oder nach der Wintersaison im Lager verbleiben, ist der MYC berechtigt, je nach den Umständen und der Auswirkung, die durch Umtransporte der betreffenden Yacht bzw. anderer Yachten und Boote entstehenden Kosten, dem Verursacher in Rechnung zu stellen. Gleiches gilt, wenn Umtransporte auf Grund von Umständen erforderlich sind, die der Mieter zu vertreten hat.
IV Lagerplatzordnung
1. Der Eigner hat Zugang zu seinem eingelagerten Boot während der Öffnungszeiten.
2. Eigene Arbeiten des Eigners an seinem Boot können in kleinem Umfang ausgeführt werden.
3. Schleifarbeiten (insb. des Unterwasserschiffes) sind bis zum 15.03. eines Jahres zu beenden und zum Zweck der besonderen Platzzuweisung nur nach besonderer Anmeldung, die vor der Auslagerung zu erfolgen hat, zulässig. Hierbei ist besonders darauf zu achten, dass die Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV), die einschlägigen Umweltschutz- und Naturschutzgesetze und -verordnungen sowie das Landeswassergesetz NRW (LWG-NRW) mit den zutreffenden Verwaltungsverordnungen und das Abfallgesetz (AbfG) eingehalten werden. Funkenflug und andere schadhafte Emission ist zu vermeiden.
4. Für durch Arbeiten entstandene Schäden am Eigentum Dritter oder dem Clubgelände bzw. Clubeigentum haftet der Eigner/Mieter.
5. Fremdhandwerkern ist der Zutritt auf das Betriebsgelände zur Ausführung von Arbeiten im zulässigen Rahmen im Auftrag des Eigners nach Rücksprache gestattet.
6. Während der Dauer des Mietverhältnisses ist die Mietfläche vom Mieter sauber zu halten. Abfälle sind nach den Vorgaben des AbfG vom Mieter selbst zu entsorgen.
7. Die Mietfläche hat der Mieter zum Ende der Mietzeit zu säubern. Bei Unterlassung führt dieses der MYC auf Rechnung des Mieters aus.
8. Das Befahren des Hafengeländes und das Abstellen von Fahrzeugen ist auf dafür vorgesehenen Plätzen nach Maßgabe möglich.
9. Das Abstellen und die Einlagerung anderweitiger Gegenstände bedürfen der Genehmigung des Vermieters, insbesondere: 1. das Lagern von Motoren, Tanks, Gasflaschen u.ä., 2. das Lagern von anderen, nicht für die Mietfläche vorgesehenen Booten des Mieters oder Dritten.
10. Untersagt wird die Einlagerung von Munition, Treibstoff und sonstigen feuergefährlichen oder umweltbelastenden Stoffen.
11. Während der Dauer des Mietverhältnisses hat der Mieter dem Vermieter gegenüber jede Veränderung hinsichtlich des Eigentums und der Rechte Dritter an den eingebrachten Sachen schriftlich anzuzeigen.
12. Masten und sonstiges Zubehör müssen für das Winterlager abgenommen und in dem dafür vorgesehenen Lager eingelagert werden.
13. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, zugunsten des Mieters die Einhaltung der Lagerplatzordnung zu überwachen.
V Haftung für Schäden und Versicherung
1. Der MYC haftet – auch für ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen – nur für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Vertragsverletzung beruhen oder auf eine grob fahrlässige oder vorsätzliche unerlaubte Handlung zurückzuführen sind. Gleiches gilt für Schäden aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen.
2. Der Mieter haftet für Vertragsverletzungen sowie aus unerlaubter Handlung, soweit der Schaden von ihm oder seinem gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht worden ist; dieses gilt auch für Schäden aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen. Eine etwaige Haftung des Mieters gegenüber Dritten wird hiervon nicht berührt. Der Mieter ist verpflichtet, eine geeignete Haftpflichtversicherung abzuschließen.
3. Für alle Schäden, die durch die oder während der Lagerung entstehen können, wie Slip-, Kran-, Transport- und Lagerschäden, Brandschäden, Sturmschäden, Hochwasserschäden, Diebstahl und dergleichen, ist das Schiff bzw. Boot einschließlich eingelagertem Zubehör und Inventar vom Mieter zu versichern. Dies gilt insbesondere für Schäden, die durch das Umstürzen vom Lagerplatz, durch oder beim Kranen des Bootes sowie das Ab- und Aufsetzen des Mastes entstehen. Es ist Sache des Eigners bzw. des Auftraggebers, sich dafür versichert zu halten. Der MYC haftet nicht für Ansprüche von Dritten.
4. Insbesondere wird keine Haftung übernommen:
1. wenn beim Kranen des Schiffes durch die Einrichtungen des Kranes nautische, technische oder sonstige Einrichtungen am Unterwasserschiff, der Außenhaut und den Aufbauten sowie deren Teile beschädigt werden.
2. wenn beim zu Wasser setzen des Schiffes nach Beendigung des Lagers Wasserschäden durch undichte oder geöffnete Ventile eintreten; dies gilt auch dann, wenn Angehörige des Vermieters im Auftrag des Eigners das Schiff beim Abkranen daraufhin kontrollieren. Es ist Sache des Eigners, diese Schäden durch vorbeugende Maßnahmen zu verhindern.
3. für Schäden, die entstehen, wenn das Schiff vor Beginn oder nach Beendigung des Lagers ohne Gegenwart des Eigners oder einer von ihm beauftragten Person von Angehörigen des Vermieters im Hafenbecken auf einen Liegeplatz gelegt, im Hafenbecken verholt und vertäut werden muss.
5. Dasselbe gilt entsprechend für Schäden oder Verluste, die an abgestellten Kraftfahrzeugen, Fahrzeuganhängern, Inventarien oder sonstigen Gegenständen auftreten.
6. Wird dieser Vertrag auf Grund schuldhaften Verhaltens oder Versäumnissen des Mieters unwirksam, haftet der Mieter für alle hieraus entstandenen und entstehenden Kosten und Schäden.
VI Pfandrecht
1. Der Mieter räumt dem MYC für dessen Forderungen aus dem Mietverhältnis ein Pfandrecht an Schiff bzw. Boot, Zubehör und Inventar ein.
2. Eventuelle Gegenansprüche des Mieters begründen nicht das Recht, die vereinbarten Zahlungen zurückzuhalten oder gegen sie aufzurechnen.
VII Rechtswirksamkeit
1. Soweit einzelne Bestimmungen unwirksam sind, richtet sich der Vertrag nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Vertrag im Übrigen bleibt wirksam.
VIII Erfüllungsort, Gerichtsstand
1. Erfüllungsort und – soweit vereinbart – Gerichtsstand ist Minden